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   VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09   

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VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09 (https://dejure.org/2011,27100)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2011 - 11 K 1237/09 (https://dejure.org/2011,27100)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22. November 2011 - 11 K 1237/09 (https://dejure.org/2011,27100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 2 Nr 1 BauNVOBek90 1990, § 8 Abs 3 Nr 3 BauNVOBek90 1990, § 15 Abs 1 S 1 BauNVOBek90 1990, § 15 Abs 1 S 2 BauNVOBek90 1990
    Zuordnung eines Bordells zu den Vergnügungsstätten iSv § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVOBek90

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2013, 62 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 21.83

    Zulässigkeit eines Bordells im Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09
    Am Urteil des BVerwG vom 25.11.1983 zum Aktenzeichen 4 C 21/83 zur BauNVO 1977 sei aufgrund der veränderten Rechtslage nicht mehr festzuhalten.

    Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25.11.1983 zum Aktenzeichen 4 C 21/83 sei weiterhin maßgebend.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur BauNVO 1968 und BauNVO 1977 fällt ein Bordell, in dem die Prostituierten nicht wohnen, unter die Gewerbebetriebe aller Art, die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21/83, Ls. 1, juris).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausführt, es könne dahinstehen, ob Bordellbetriebe Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnungen und damit in erster Linie den Kerngebieten (und nach der BauNVO 1977 in zweiter Linie auch den besonderen Wohngebieten) zugeordnet seien, jedenfalls seien sie eine atypische Art der von der Baunutzungsverordnung gemeinten Vergnügungsstätten (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21/83, Rn.11, juris), dürfte dies deshalb nach jetziger Rechtslage überholt sein.

    Insoweit bleiben die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983, a.a.O., Rn.11).

    Es ist nämlich gerade die Zweckbestimmung von Gewerbegebieten, solchen Betrieben einen Standort zu bieten, die im Hinblick auf ihre spezifischen Standortanforderungen und ihre Auswirkungen zu Unzuträglichkeiten in Gebieten führen würden, in denen auch oder sogar vorwiegend gewohnt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21/83, Rn.11, juris).

    Die von einem Bordell ausgehenden Nachteile und Belästigungen, nämlich vor allem der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige "milieubedingte" Unruhe erreichen die Schwelle der Erheblichkeit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983, a.a.O., Rn.12).

    § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO soll innerhalb des betroffenen Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983, a.a.O., Rn.14; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2009 - 2 Bs 154/08, Ls. 3, juris).

    "Nach Anzahl" kann ein Bordell der Eigenart des Baugebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb oder gar eine Mehrzahl vorhanden ist und das Gebiet durch die Zulassung des Bordells eine Prägung erlangen könnte, die es nach seiner Eigenart und Zweckbestimmung gleichsam als ein Sondergebiet für Bordellbetriebe erscheinen ließe (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21/83, Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09

    Bordell in der Angerburger Straße (Hamburg-Wandsbek) darf vorläufig nicht gebaut

    Auszug aus VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09
    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 13.08.2009 geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Az. 2 Bs 102/09, veröffentlicht in juris).

    Die Sachakten der Beklagten, die Gerichtsakten zum Eilverfahren 11 E 929/09 (2 Bs 102/09) sowie die Bebauungsplan-Aufstellungsakten zum Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 vom 11.08.1999 und dessen Änderung vom 11.01.2010 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch nach den mit der BauNVO 1990 einhergehenden Änderungen (ebenso "jedenfalls für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes" OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 11, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 11.05.2005 - 8 C 10053/05, Rn. 15, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2009 - 2 K 3262/08, Rn. 31, juris; VG Berlin, Urteil vom 06.05.2009 - 19 A 91.07, Rn. 32, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 4a, Rn. 23.73; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. EL 2011, § 4a BauNVO, Rn. 60; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2003, § 7, Rn. 16; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rn. 1581; Rhein/Zitzen, NJOZ 2009, 267 (278 f.); a.A. OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.06.2009 - 2 B 367/09, Rn. 13, juris; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Band 6, § 4a BauNVO, Rn. 74; Stühler, NVwZ 1997, 861 (867)).

    Die Begründung zu einem Bebauungsplan hat demgegenüber nur die Funktion einer Auslegungshilfe und kann einem Planungswillen, der in den Festsetzungen nicht zum Ausdruck kommt, nicht zum Durchbruch verhelfen (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 7, juris).

    Allerdings bezieht sich die dritte planerische Zielsetzung nach den Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 13.08.2009 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen sich die Kammer anschließt, vor allem auf das festgesetzte Industriegebiet (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 7, juris).

    Denn obgleich im Bebauungsplan bestimmte Nutzungen ausgeschlossen sind, bleibt eine große Bandbreite an Nutzungen durch Betriebe möglich, die nicht zum produzierenden Gewerbe bzw. zu den Betrieben mit hohem Störungsgrad gehören (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 6, juris).

    Doch nach den Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 7, juris), denen sich die Kammer anschließt, bezieht sich die Zielsetzung ausdrücklich auf die sog. "Automeile" im Bereich des F. Damms und damit nicht auf das im ... des Plangebiets liegende Vorhabengrundstück.

    Abwehransprüche sind deshalb nur insoweit gegeben, als sie die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks oder der Verletzung einer anderen nachbarschützenden Norm sind (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Bs 102/09, Rn. 15, juris).

  • VG Hamburg, 04.06.2009 - 11 E 929/09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzgl. einer Genehmigung der

    Auszug aus VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09
    Die Klägerin legte am 24.03.2009 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und suchte am 09.04.2009 beim Verwaltungsgericht Hamburg um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach (Az. 11 E 929/09).

    Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 04.06.2009 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet (Az. 11 E 929/09).

    Die Sachakten der Beklagten, die Gerichtsakten zum Eilverfahren 11 E 929/09 (2 Bs 102/09) sowie die Bebauungsplan-Aufstellungsakten zum Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 vom 11.08.1999 und dessen Änderung vom 11.01.2010 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Die im Beschluss vom 04.06.2009 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 11 E 929/09) vertretene Auffassung, ein Bordell dürfte der Eigenart des Gewerbegebiets widersprechen, das vor allem auch Betrieben mit hohem Störfaktor, solchen des produzierenden Gewerbes und Betrieben der sog. Automeile vorbehalten bleiben solle, hält die Kammer nicht aufrecht.

  • OVG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Bs 154/08

    Normenklarheit; Bebauungsplan; normative Geltung; Nachbar; Anspruch auf

    Auszug aus VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09
    § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO soll innerhalb des betroffenen Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983, a.a.O., Rn.14; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2009 - 2 Bs 154/08, Ls. 3, juris).

    Die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung sollen allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Hamburgische Oberverwaltungsgericht gefolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34/86, Rn. 21, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2009 - 2 Bs 154/08, Rn. 14, juris), nicht allein entscheidend sein.

    Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (OVG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2009 - 2 Bs 154/08, Rn. 14, juris).

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Auszug aus VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09
    Maßgebend für die negative sozialethische Bewertung der Prostitution war und ist vor allem, dass hier in für die Prostituierten entwürdigender Weise der Intimbereich zur Ware gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1990 - 1 C 26/87, Rn. 21, juris).
  • BVerwG, 09.10.1990 - 4 B 120.90

    Einordnung von Spielhallen nach Änderung der BauNVO

    Auszug aus VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09
    Das bedeutet, dass Vergnügungsstätten nicht mehr daneben als sonstige Gewerbebetriebe beurteilt und zugelassen werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1990 - 4 B 120/90, Rn. 2, juris; Stühler, BauR 2010, 1013 (1021)).
  • OVG Hamburg, 08.12.2003 - 2 Bs 439/03

    Mobilfunkanlagen in Wohngebieten zulässig!

    Auszug aus VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09
    Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2003 - 2 Bs 439/03, MMR 2004, 709 (712)).
  • VG Stuttgart, 21.04.2004 - 3 K 4344/02

    Untersagung eines Bordellbetriebs in einem Gewerbegebiet

    Auszug aus VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09
    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2004 - 3 K 4344/02, Rn. 57, juris), die die Klägerin insoweit zur Begründung ihrer Auffassung zitiert, kann hier schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie zur BauNVO 1977 erging, die keine dem heutigen § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO vergleichbare Regelung enthielt.
  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09
    Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55/07, Rn. 5, juris; BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91, Rn. 12, juris).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus VG Hamburg, 22.11.2011 - 11 K 1237/09
    In diesem Sinn nachbarschützend sind nur solche baurechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8/84, Rn. 11, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 07.05.1990 - Bs II 65/90, Rn. 6, juris; VG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010 - 11 K 3202/09, Rn. 14, juris).
  • BVerwG, 25.11.1983 - 4 C 64.79

    Vorhaben - Umgebung - Einfügen - Baunutzungsverordnung - Unzulässigkeit - Tanzbar

  • BVerwG, 23.04.1998 - 4 B 40.98

    Berufungszulassung; Bindungswirkung; Änderung der maßgeblichen Sach- und

  • VG Berlin, 05.05.2009 - 19 A 91.07

    "Salon Prestige" darf weiter betrieben werden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2005 - 8 C 10053/05

    Ausschluss von Bordellen in Ludwigshafener Gewerbegebiet

  • OVG Saarland, 30.06.2009 - 2 B 367/09

    Bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot (Bordellbetrieb)

  • VG Hamburg, 16.11.2010 - 11 K 3202/09

    Nachbarklage gegen Bauvorbescheid für Gemeindehaus und Betreutes Wohnen

  • VG Karlsruhe, 10.07.2009 - 2 K 3262/08

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Eroscenters

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2012 - 5 S 3239/11

    Bordell im Gewerbegebiet

    Er entscheidet sie nunmehr dahin, dass Bordellbetriebe auch unter der Geltung der BauNVO 1990 den "Gewerbebetrieben aller Art" und nicht den Vergnügungsstätten zuzuordnen sind (ebenso die wohl herrschende Meinung: OVG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2009 - 2 Bs 102/09 -, juris; Bay.VGH, Beschl. v. 13.02.2008 - 15 ZB 08.2200 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.05.2005 - 8 C 10053/05 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2005 - 1053.05 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.10.2009 - 5 K 3864/08 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 22.11.2011 - 11 K 1237/09 -, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 RdNr. 5; Soefker, Lfg.
  • OVG Hamburg, 06.05.2015 - 2 Bf 2/12

    Nachbarklage gegen die Nutzung des Obergeschosses eines Bürogebäudes als Bordell

    Die Klägerin hat am 15. Mai 2009 Klage gegen beide Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben (11 K 1237/09).

    Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Klageverfahren 11 K 1237/09 geltend gemacht, Bordelle seien als "Vergnügungsstätten" im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO anzusehen.

  • OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09

    Bordell in der Angerburger Straße (Hamburg-Wandsbek) darf vorläufig nicht gebaut

    Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 11 K 1237/09 wird abgelehnt.
  • VG Hamburg, 04.06.2009 - 11 E 929/09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzgl. einer Genehmigung der

    Sie begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 1237/09 betreffend die dem Beigeladenen erteilten Bescheide vom 12.9.2008 und vom 5.3.2009 zur Genehmigung der Errichtung eines Bordellbetriebes in einem vorhandenen Geschäftshaus auf dem Grundstück A. Straße xx.
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